Gemeinsame Wanderung am 24. Mai 2021

Das mittlere Kamptal bei Rosenburg am Kamp ist zu jeder Jahreszeit einen Ausflug wert. Wir werden die Flora und Fauna erkunden und uns gleichzeitig über den aktuellen Stand der Ausbaupläne zum Kraftwerk Rosenburg am Kamp austauschen. Wir wandern am südlichen Kampufer entlang, hinauf nach Wanzenau, Etsmannsdorf und wieder zurück.

Führung: DI Werner Gamerith

Dauer: 4-5 Stunden
Treffpunkt: 10:00 Uhr bei der Rauschermühle in Rosenburg am Kamp
Anreise: 8:05 Uhr ab Wien Franz-Josef Bhf. mit REX 4 (Richtung Krems) bis Hadersdorf am Kamp. Weiterfahrt mit R44 bis Rosenburg/Kamp
Rückfahrt: 16:16 Uhr (oder 17:16 Uhr) ab Rosenburg/Kamp
Anmeldung: Für alle Bahnfahrer*innen erforderlich!

COVID-19: Ab dem 19. Mai wird es wieder möglich sein, gemeinsam draußen unterwegs zu sein. Die Covid-19 Öffnungsverordnung sieht allerdings einige Maßnahmen vor, die einzuhalten sind, wenn sich mehr als 10 Personen treffen:

  • jede Teilnehmer*in muss einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. 
  • es muss ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden
  • der Kontakt (Name und Mail/Telnummer) der Anwesenden muss notiert werden (Registrierpflicht)
  • die Veranstaltung muss bei der Gesundheitsbehörde angezeigt werden

Auszug aus der Verordnung

(2) Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt

  1. ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,
  2. ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf,
  3. ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,
  4. eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,
  5. ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
  6. a) Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder
  7. b) Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
  8. c) Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
  9. d) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf,
  10. ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde,

7. ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf.